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# § 2 LeistBV FHPol (Brandenburg) — Zuständigkeiten

Leistungsbezügeverordnung FHPol  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen, von besonderen Leistungsbezügen, von Funktions-Leistungsbezügen für Professoren sowie auf Antrag des Professors über die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage entscheidet das Ministerium des Innern auf Vorschlag des Präsidenten. Der Senat ist zuvor durch den Präsidenten anzuhören. § 9 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sowie besonderen Leistungsbezügen darf in den Fällen des § 33 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen entschieden werden.

(3) Auf Vorschlag des Präsidenten entscheidet das Ministerium des Innern auch über die Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen, die befristet gewährt worden sind, sowie von besonderen Leistungsbezügen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 2 LeistBV FHPol (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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