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# § 4 LeichtflBAusbV — Ausbildungsberufsbild

Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

- 4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

- 5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

- 6. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,

- 7. Arbeiten mit Metallen,

- 8. Bearbeiten von Kunststoffen,

- 9. Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien,

- 10. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten,

- 11. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen,

- 12. Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für Leichtflugzeuge,

- 13. Behandeln von Oberflächen,

- 14. Endmontage von Leichtflugzeugen,

- 15. Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen.

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Zitiervorschlag: § 4 LeichtflBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LeichtflBAusbV/4

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