nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 LehrVV (Brandenburg) — Lehrverpflichtung der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Lehrverpflichtungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben eine Lehrverpflichtung von bis zu 24 LVS.

(2) Die ausschließliche Übertragung von Lehr- oder Forschungsaufgaben auf Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist nur im begründeten Ausnahmefall zulässig. Begründete Ausnahmefälle im Bereich der Lehre sind insbesondere Sprach- und Sportlehrerinnen und Sprach- und Sportlehrer. Für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen gilt dies mit der Maßgabe, dass eine ausschließliche Übertragung von Lehraufgaben auf Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur als Ausgleich für eine Absenkung der Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren mit Schwerpunkt in der Forschung zulässig ist.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 7 LehrVV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LehrVV/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
