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# § 6 LehrVV (Brandenburg) — Lehrverpflichtung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Fachhochschulen

Lehrverpflichtungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An Fachhochschulen beträgt die Regellehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren 18 LVS. Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren mit Schwerpunkt in der Forschung beträgt 9 bis 12 LVS.

(2) Für Qualifizierungsprofessorinnen und Qualifizierungsprofessoren nach § 49 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes beträgt die Regellehrverpflichtung bezogen auf ein Vollzeitäquivalent 16 LVS. Besteht das Qualifizierungsziel in der Erreichung der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nach § 49 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, beträgt die Regellehrverpflichtung 8 LVS. Besteht das Qualifizierungsziel in der Erreichung der pädagogischen Eignung kann eine Reduktion der Regellehrverpflichtung auf 12 LVS durch Vereinbarung zwischen der Dekanin oder dem Dekan und der Qualifizierungsprofessorin oder dem Qualifizierungsprofessor erfolgen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 LehrVV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LehrVV/6

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