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# § 2 LehrVV (Brandenburg) — Lehrverpflichtung

Lehrverpflichtungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 60 Minuten. Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen.

(2) Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Professorinnen und Professoren durchzuführen.

(3) Die Dekanin oder der Dekan entscheidet über den Umfang der Lehrverpflichtung nach näherer Bestimmung in den §§ 3 bis 7. Sie oder er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten über eine Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung. Auch asynchrone Formate der Lehre können auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden.

(4) Soweit Lehrpersonen in zentralen Einrichtungen tätig sind, entscheidet abweichend von Absatz 3 sowie § 8 Absatz 2 bis 4 die Präsidentin oder der Präsident.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 LehrVV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LehrVV/2

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