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# § 10 LehrVV (Brandenburg) — Lehrverpflichtung an einer weiteren Hochschule

Lehrverpflichtungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Lehrpersonen können von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der abgebenden Hochschule verpflichtet werden, Lehr- und Prüfungsaufgaben an einer weiteren Hochschule zu erbringen (§ 50 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes). Die Präsidentin oder der Präsident der aufnehmenden Hochschule ist vor der Entscheidung zu hören.

(2) Lehrpersonen, die an verschiedenen Lehrorten des Landes Brandenburg eingesetzt werden, sollen auf Antrag angemessen entlastet werden. Über den Umfang der Entlastung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der abgebenden Hochschule im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der aufnehmenden Hochschule.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 10 LehrVV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LehrVV/10

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