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§ 8 LehrErzVDBest 1

Fürsorge- und Aufsichtsordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die besondere Verantwortung von Lehrkräften und Erziehern im naturwissenschaftlichen Unterricht, bei Sport und Schulwanderungen, Baden und bei Durchführung von schulischen Lehrveranstaltungen in Betrieben wird in hierfür geltenden Bestimmungen geregelt.