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# § 12 LegRegG — Übergangsregelungen

Legehennenbetriebsregistergesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von Betrieben zur Haltung von Legehennen mit weniger als 350 Legehennen, die am 14. Februar 2008 bestehen und die ausschließlich Eier der Güteklasse B erzeugen, verpflichtet, die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und der nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer des Betriebs bis zum 14. April 2008 abzugeben.

(2) Zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zweck übermittelt die für die Durchführung der Viehverkehrsverordnung zuständige Behörde der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde die nach der Viehverkehrsverordnung zur Registrierung des Betriebes erhobenen Daten.

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Zitiervorschlag: § 12 LegRegG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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