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§ 1 LederVAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Lederverarbeitung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.