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# § 4 LederGerbAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Umgehen mit Rohware,

- 2. Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten,

- 3. Anwenden von Gerbverfahren,

- 4. Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung,

- 5. Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung,

- 6. Durchführen von Prozessen der Zurichtung,

- 7. Beurteilen von Fertigleder und

- 8. Produkt- und Prozessökologie.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,

- 6. betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,

- 7. Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie

- 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 4 LederGerbAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LederGerbAusbV/4

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