(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Blößenherstellung und Trocknung von Leder | mit 20 Prozent, |
| 2. | Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung | mit 15 Prozent, |
| 3. | Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse | mit 30 Prozent, |
| 4. | Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung | mit 25 Prozent, |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.