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# § 6 LandmMechMstrV — Situationsaufgabe

Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung  
Historische Fassung: Stand 02.12.2021 bis 01.08.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehend aufgeführte Aufgabe auszuführen: Fehler und Störungen an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten oder Anlagen, insbesondere an Verbrennungsmotoren oder der Antriebstechnik eingrenzen, feststellen und beheben, Instandsetzungswege bestimmen und dabei Instandsetzungsalternativen beurteilen, Diagnose und Ergebnisse dokumentieren.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.

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Zitiervorschlag: § 6 LandmMechMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LandmMechMstrV/6

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