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# Artikel 3 Landesgrenzänderungsstaatsvertrag „Halde Phönix-Nord“ (Sachsen)

Landesgrenzänderungsstaatsvertrag „Halde Phönix-Nord“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch die Änderungen der Landesgrenzen zwischen den vertragsschließenden Ländern wird die Zuständigkeit von Gerichten, Landesbehörden und kommunalen Gebietskörperschaften für die bei ihnen anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht, die Landesbehörde und die kommunale Gebietskörperschaft bleiben auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm oder bei ihr bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (beispielsweise Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage).

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Zitiervorschlag: Artikel 3 Landesgrenzänderungsstaatsvertrag „Halde Phönix-Nord“ (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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