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§ 2 LandBauMechMstrV — Begriffsbestimmungen

Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.08.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Geräte, Maschinen sowie Anlagen im Sinne dieser Verordnung umfassen in den Bereichen der Landmaschinentechnik, der Innenwirtschaft, der Baumaschinentechnik, der Gartentechnik, der Forsttechnik, der Kommunaltechnik oder der Flurförderzeugtechnik

1.
mechanische Geräte, mechanische Maschinen sowie mechanische Anlagen,
2.
mechatronische Geräte, mechatronische Maschinen sowie mechatronische Anlagen,
3.
vernetzte Geräte, vernetzte Maschinen sowie vernetzte Anlagen,
4.
automatisierte Geräte, automatisierte Maschinen sowie automatisierte Anlagen,
5.
smarte Geräte, smarte Maschinen sowie smarte Anlagen sowie
6.
autonome Geräte, autonome Maschinen sowie autonome Anlagen.