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# Art 7 LagerstGDV — (zu den §§ 9 und 10)

Lagerstättengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Beamten und Angestellten der ... geologischen Anstalten folgt die Geheimhaltungspflicht, die auch ihnen mit Rücksicht auf die in den §§ 2 bis 6 begründete weitgehende Anzeige- und Auskunftspflicht nochmals ausdrücklich auferlegt ist, schon aus der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses. Die Frage, ob im Einzelfalle eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt, unterliegt daher bei diesen Beamten und Angestellten zunächst der Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde.

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Zitiervorschlag: Art 7 LagerstGDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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