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# Art 3 LagerstGDV — (zum § 4)

Lagerstättengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anzeige über die mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen hat folgende Angaben zu enthalten:

- 1. Bezeichnung der Bohrung;

- 2. Bezeichnung des Bohrpunktes durch eine Pause nach dem Meßtischblatt oder durch eine einfache Zeichnung mit Eintragung der Entfernungen von leicht erkennbaren Richtpunkten;

- 3. Zweck der Bohrung;

- 4. Art der Voruntersuchung, auf Grund deren die Bohrung unternommen wird;

- 5. Art des Bohrverfahrens.

(2) Die Mitteilung der Bohrergebnisse hat unter Benutzung des von der Deutschen Gesellschaft für Bauwesen, Berlin NW 7, Dorotheenstraße 40, herausgegebenen Vordrucks zu erfolgen. Der Erfolg der Bohrung ist genau anzugeben. Bei Wasserbohrungen sind Angaben über das Ergebnis des Pumpversuchs und über die Beschaffenheit des Wassers zu machen.

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Zitiervorschlag: Art 3 LagerstGDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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