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# § 6 LagerstG

Lagerstättengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer auf Grund staatlicher Ermächtigung oder eines Vertrages mit dem Grundeigentümer zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl berechtigt ist oder eine Option auf den Abschluß eines solchen Vertrages besitzt oder erhält, ist verpflichtet, der zuständigen Anstalt (§ 1) durch Vermittlung der Landesbergbehörden unverzüglich eine Karte einzureichen, die den räumlichen Umfang des Gebietes, die Lage der darin vorhandenen Bohrungen auf Öl mit Angabe ihrer Teufe und die bereits geophysikalisch untersuchten Flächen nachweist.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft den Grundeigentümer, der auf seinen Grundstücken geophysikalische Untersuchungen oder Bohrungen auf Erdöl ausgeführt hat oder für seine Rechnung durch andere ausführen läßt.

(3) Für Einzeldarstellungen sind Sonderkarten vorzulegen.

(4)

(5) Jede Veränderung der in den Karten darzustellenden Verhältnisse hat der Verpflichtete unverzüglich anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 6 LagerstG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LagerstG/6

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