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# § 3 LagerstG

Lagerstättengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer für eigene oder fremde Rechnung geophysikalische Untersuchungen zur Erforschung des Untergrundes ausführt, ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten das Gebiet und den voraussichtlichen Umfang der Messungen sowie das hierbei anzuwendende Verfahren der zuständigen Anstalt (§ 1) anzuzeigen und ihr demnächst das Ergebnis der Untersuchungen unter Beifügung sämtlicher Unterlagen mitzuteilen. Auf Verlangen ist weitere erschöpfende Auskunft zu erteilen.

(2) In gleicher Weise ist derjenige, der für eigene oder fremde Rechnung solche Arbeiten bereits ausgeführt hat, verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Anstalt unverzüglich die in Absatz 1 aufgeführten Angaben zu machen.

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Zitiervorschlag: § 3 LagerstG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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