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# § 10 LagerstG

Lagerstättengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

- 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder die Vornahme von Untersuchungsarbeiten oder entgegen § 5 Abs. 1 den Zutritt zu einer Bohrung oder einem sonstigen Aufschluß nicht gestattet,

- 2. einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt,

- 3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Bohrprobe oder sonstiges Beobachtungsmaterial nicht vorlegt,

- 4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Bohr- oder sonstige Gesteinsprobe ohne Erlaubnis vernichtet oder der Anstalt auf Anfordern nicht zur Verfügung stellt oder

- 5. entgegen § 6 Abs. 1, 2 oder 3 eine Karte mit den dort vorgeschriebenen Nachweisen nicht einreicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 10 LagerstG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LagerstG/10

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