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§ 1 LagerstG

Lagerstättengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Sicherung der deutschen Mineralversorgung wird der Reichswirtschaftsminister mit der Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten betraut und ermächtigt, mit der Untersuchung sowie der Sammlung und Bearbeitung ihrer Ergebnisse ... die geologischen Anstalten der ... Länder zu beauftragen.

(2) und (3)