(1) Die zugelassenen Prüflaboratorien unterstehen der Aufsicht des Landesamts.
(2) Das Landesamt ist zuständige Stelle im Sinn von § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz.
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(1) Die zugelassenen Prüflaboratorien unterstehen der Aufsicht des Landesamts.
(2) Das Landesamt ist zuständige Stelle im Sinn von § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz.