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# § 7 LaborV (Bayern) — Allgemeine Pflichten

Laborverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüflaboratorien sind verpflichtet,

1. ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen,

2. ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen; einzelne Untersuchungen können auf Prüflaboratorien mit einer Zulassung für die entsprechenden Zulassungsbereiche nach § 2 übertragen werden,

3. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,

4. die vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,

5. alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Stilllegung der Untersuchungsstelle sowie wesentliche Veränderungen im Untersuchungsumfang sowie in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich und unaufgefordert dem Landesamt mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 7 LaborV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LaborV/7

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