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# § 3 LaborV (Bayern) — Zulassung, Bestätigung

Laborverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüflaboratorien werden durch das Landesamt für Umwelt (im Folgenden: Landesamt) zugelassen. Das Landesamt gibt die zugelassenen Prüflaboratorien unter Nennung des Zulassungsbereichs nach § 2 bekannt.

(2) Das Landesamt bestätigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Zulassung von Prüflaboratorien anderer Länder; Zulassungen sind gleichwertig, wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass die im jeweiligen Land geltenden Anforderungen an die Zulassung denen des § 4 entsprechen.

(3) Gleichwertige Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Zulassungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gleich. Sie sind dem Landesamt vor Aufnahme der Prüftätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Das Landesamt kann darüber hinaus verlangen, dass Zulassungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Die Gleichwertigkeit wird vom Landesamt festgestellt.

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Zitiervorschlag: § 3 LaborV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LaborV/3

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