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# § 4 LaGrPV (Brandenburg) — Prüfungsausschuss

Latinum-/Graecumprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Durchführung der

Latinum-/Graecumprüfung bildet die Schulleiterin oder der Schulleiter für Latein

oder Griechisch einen Prüfungsausschuss, dem als vorsitzendes Mitglied

(Prüfungsausschussvorsitz) sie oder er, als prüfendes Mitglied eine Lehrkraft,

die Latein oder Griechisch unterrichtet, sowie als protokollführendes Mitglied

eine weitere Lehrkraft, die über hierfür ausreichende Latein- oder

Griechischkenntnisse verfügen muss, angehören. Das protokollführende Mitglied

des Prüfungsausschusses kann einer anderen Schule angehören, wenn es an der

eigenen Schule keine hierfür befähigte Person gibt und das staatliche Schulamt

dem zugestimmt hat. Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen im

Zusammenhang mit der Latinum-/Graecumprüfung, sofern nicht eine andere

Zuständigkeit festgelegt ist. Für Prüflinge des E-learning-Angebotes Latein

obliegt die Organisation der Prüfung und die Zusammenstellung des

Prüfungsausschusses der Schulrätin oder dem Schulrat mit der Generalie für das

Fach Latein.

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Zitiervorschlag: § 4 LaGrPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LaGrPV/4

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