(1) Auf das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt werden die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
1. § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für den Bereich Futtermittel und
2. § 11 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 2, §§ 16, 23 sowie § 30 Absatz 2 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung
übertragen.
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.