Auf das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie werden die Ermächtigungen übertragen,
1. nach § 5 Satz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes durch Rechtsverordnung
a)
die Durchführung von Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder
b)
zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der Kontrollen zu beteiligen und
2. Rechtsverordnungen nach § 139 Absatz 2 Satz 1 des Markengesetzes zu erlassen.