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# § 9 LZV (Nordrhein-Westfalen) — Praxissemester

Lehramtszugangsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Praxissemesters (§ 12 Absatz 3 des Lehramtsausbildungsgesetzes) verfügen über die Fähigkeit,

1. grundlegende Elemente schulischen Lehrens und Lernens auf der Basis von Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Bildungswissenschaften zu planen, durchzuführen und zu reflektieren,

2. Konzepte und Verfahren von Leistungsbeurteilung, pädagogischer Diagnostik und individueller Förderung anzuwenden und zu reflektieren,

3. den Erziehungsauftrag der Schule wahrzunehmen und sich an der Umsetzung zu beteiligen,

4. theoriegeleitete Erkundungen im Handlungsfeld Schule zu planen, durchzuführen und auszuwerten sowie aus Erfahrungen in der Praxis Fragestellungen an Theorien zu entwickeln und

5. ein eigenes professionelles Selbstkonzept zu entwickeln.

(2) Absolventinnen und Absolventen weisen nach, dass sie im Rahmen des Masterstudiums bezogen auf ein Schulhalbjahr und in der Regel in einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform und den Studienfächern kontinuierlich mindestens 390 Zeit-Stunden Ausbildungszeit im Bereich des Lernorts Schule absolviert haben. Für eine befristete Sondermaßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften in den technischen Fachrichtungen des § 5 Absatz 3 sowie diesen zugeordneten verwandten Fachrichtungen können Ausbildungszeiten im Sinne des Satzes 1 teilweise auch durch Unterrichtstätigkeit an einem Berufskolleg erbracht werden.

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Zitiervorschlag: § 9 LZV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/9

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