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# § 6 LZV (Nordrhein-Westfalen) — Lehramt für sonderpädagogische Förderung

Lehramtszugangsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Studium für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung sind insgesamt 300 LP zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Faches

80 LP

Bildungswissenschaften einschließlich

Praxiselemente nach § 7 und mindestens eines Moduls zu den Grundlagen der sprachlichen

Grundbildung und der mathematischen Grundbildung.

Den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Umgang

mit Heterogenität und Inklusion sowie Fragen der sonderpädagogischen Diagnostik kommt

dabei eine besondere Bedeutung zu.

51 LP

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

Erste sonderpädagogische Fachrichtung

Diagnose, Förderung, Prävention

55 LP

Zweite Sonderpädagogische Fachrichtung

Diagnose, Förderung, Prävention

55 LP

Praxissemester nach § 8

25 LP

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

(2) Für den Zugang zum Master-Studiengang mit der Fachrichtung Hören und Kommunikation oder mit der Fachrichtung Sehen sind fundierte Kompetenzen in Bezug auf behinderungsspezifische Kommunikationsmittel und -formen nachzuweisen, wie zum Beispiel in Deutscher Gebärdensprache oder Braille-Schrift.

(3) Als Fach kann der Lernbereich Sprachliche und mathematische Grundbildung, der Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht), der Lernbereich Sachunterricht mit mathematischer Grundbildung oder der Lernbereich Ästhetische Erziehung oder eines der Unterrichtsfächer Biologie, Chemie, Deutsch/Sprachliche Grundbildung, Englisch, Evangelische Religionslehre, Geographie, Geschichte, Hauswirtschaft (Konsum/Ernährung/Gesundheit), Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Mathematik/Mathematische Grundbildung, Musik, Physik, Praktische Philosophie, Wirtschaft-Politik, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Sport, Technik und Textilgestaltung gewählt werden. Die erste sonderpädagogische Fachrichtung ist der Förderschwerpunkt Lernen oder der Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung. Als zweite sonderpädagogische Fachrichtung sind der jeweils andere Förderschwerpunkt oder der Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, der Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, der Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschwerpunkt Sehen oder der Förderschwerpunkt Sprache zugelassen.

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Zitiervorschlag: § 6 LZV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/6

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