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# § 14 LZV (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

Lehramtszugangsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt zwei Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344) außer Kraft. Das für Schulen zuständige Ministerium berichtet über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Regelung bis zum 31. Dezember 2020 im Rahmen der Berichterstattung nach § 1 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes.

(2) § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 10 Nummer 5 stellen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst andere Anforderungen, insbesondere an bildungswissenschaftliche Leistungen, als die Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009. Diese Leistungen sind spätestens nachzuweisen von Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2016/2017 beginnen.

(3) Für Anforderungen an Praktika nach § 8 Absatz 2 gelten die Übergangsregelungen in § 20 Absatz 7 des Lehramtsausbildungsgesetzes.

(4) Soweit diese Verordnung geringere Anforderungen als die Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009 für den Zugang zum Vorbereitungsdienst stellt, insbesondere an fremdsprachliche Kenntnisse nach § 11, gelten diese reduzierten Anforderungen auch für Studierende nach der Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009.

(5) Nach § 12 zu erstellende Masterzeugnisse weisen die neue Bezeichnung des Lehramts nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Lehrerausbildungsgesetzes spätestens ab dem 1. Oktober 2016 aus.

(6) Nachweise nach § 1 Absatz 1 Satz 3 gelten ohne erneute Akkreditierung der geänderten Studiengänge als erbracht für Studierende, die ihr Studium beginnen bis der jeweilige Studiengang der Hochschule die nächste planmäßige Reakkreditierung nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfahren haben muss. Dies gilt für Änderungen von Studiengängen, welche die Neufassung dieser Verordnung umsetzen oder die dieser Neufassung zugrunde liegende Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes umsetzen; es gilt nicht für die Einführung von Studiengängen in weiteren Fächern nach § 2 bis § 6.

(7) Die Anforderungen an Leistungen, die durch die Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818) in § 1 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Nummer 1 und 2 geändert wurden, sind spätestens nachzuweisen von Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2021/2022 beginnen. Absatz 6 gilt entsprechend.

(8) Die Kombinationsmöglichkeiten, die durch die Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818) in § 3 Absatz 2 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 3 und 6 und § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 1 geändert oder an bestimmte Voraussetzungen gebunden wurden, gelten für Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes, die ihr Studium ab dem Sommersemester 2022 beginnen.

(9) Die Anforderungen an Leistungen nach den §§ 6 und 10 in der ab dem 14. Juli 2026 geltenden Fassung sind spätestens nachzuweisen von Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehramtsausbildungsgesetzes, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2027/2028 beginnen. Absatz 6 findet keine Anwendung. Der Nachweis kann auch im Rahmen des § 1 Absatz 1 Satz 3 durch das bei wesentlichen Änderungen von Studiengängen vorgesehenen Verfahren erbracht werden.

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Zitiervorschlag: § 14 LZV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

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