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# § 10 LZV (Nordrhein-Westfalen) — Übergreifende Kompetenzen

Lehramtszugangsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Absolventinnen und Absolventen aller Lehrämter und aller Fächer weisen neben den in § 2 Absatz 2 Satz 2 des Lehramtsausbildungsgesetzes genannten, folgende übergreifende Kompetenzen nach:

1. Kompetenzen zum fachspezifischen Umgang mit den sich weiterentwickelnden Informations- und Kommunikationstechniken sowie pädagogische Medienkompetenz unter besonderer Berücksichtigung von Fragen des Lehrens und Lernens in einer digitalisierten Welt,

2. Grundkompetenzen im Bereich geschlechtersensibler Bildung,

3. Grundkompetenzen im Umgang mit Vielfalt, einschließlich der Förderung von Schülerinnen und Schülern in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte im Zusammenhang interkultureller Bildung,

4. Grundkompetenzen, die für Teilnahme und gestaltende Mitwirkung bei der Schulentwicklung und bei der Entwicklung des Ganztagsbereichs erforderlich sind,

5. Grundkompetenzen in der Förderung von Alphabetisierung und Grundbildung,

6. Grundkompetenzen zur Berufsorientierung der Schülerinnen und Schüler und

7. Grundkompetenzen im Umgang mit gesellschaftlichen Herausforderungen, insbesondere in den Bereichen Demokratiebildung, gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit wie Antisemitismus und Bildung für nachhaltige Entwicklung.

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Zitiervorschlag: § 10 LZV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LZV/10

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