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# § 5 LWaldG (Brandenburg) — Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange

Waldgesetz des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die untere Forstbehörde holt im Rahmen waldrechtlicher Genehmigungsverfahren die Stellungnahmen der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange möglichst frühzeitig ein. Soweit bundesrechtliche Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen, sind die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens abzugeben. Geht die Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist ein, so soll die untere Forstbehörde davon ausgehen, dass die von den Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange der Erteilung der Genehmigung nicht entgegenstehen. Dies gilt entsprechend, wenn die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu beachtende Frist nicht eingehalten wird. Die Frist nach Satz 2 geht anderen landesrechtlich geregelten Fristen vor.

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Zitiervorschlag: § 5 LWaldG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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