# § 19 LWaldG (Brandenburg) — Waldschutz

Waldgesetz des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Waldschutz umfasst den Schutz des Waldes vor biotischen und abiotischen Schäden.

(2) Die Waldbesitzer sind verpflichtet, zum Schutz des Waldes vorbeugend und bekämpfend tätig zu werden, wenn die Funktionen des Waldes maßgeblich beeinträchtigt werden können. Maßnahmen der unteren Forstbehörde zur Überwachung der Waldschutzsituation, insbesondere die Anlage eines Waldschutzüberwachungssystems in gefährdeten Waldgebieten, sind unentgeltlich zu dulden.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 können von der unteren Forstbehörde angeordnet oder bei Gefahr im Verzug oder aus anderen vorbeugenden Gründen von ihr durchgeführt werden. Wird die Maßnahme angeordnet oder bei Gefahr im Verzug von der unteren Forstbehörde durchgeführt, so trägt der Waldbesitzer die Kosten der Maßnahme. Wird die Maßnahme aus anderen Gründen von der unteren Forstbehörde durchgeführt, so trägt die Kosten das Land.

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Zitiervorschlag: § 19 LWaldG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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