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§ 9 LWahlGV (Brandenburg) — Aufstellung des Stimmenzählgerätes

Landeswahlgeräteverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Stimmenzählgerät ist so aufzustellen, dass jede stimmberechtigte Person ihre Stimmabgabe unbeobachtet vornehmen kann.