# § 8 LWahlGV (Brandenburg) — Ausstattung des Wahl- oder Abstimmungsvorstands

Landeswahlgeräteverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahl- oder Abstimmungsbehörde übergibt dem Wahl- oder Abstimmungsvorsteher vor Beginn der Wahl- oder Abstimmungszeit neben den in § 47 der Brandenburgischen

Landeswahlverordnung oder § 14 Abs. 1 der Volksentscheidsverfahrensverordnung aufgeführten Gegenständen

das Stimmenzählgerät mit den dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,

eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite des Stimmenzählgerätes einschließlich gerätespezifischer Darstellung des Stimmzettels und eine Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Stimmenzählgerät zum Aushang im Wahl- oder Abstimmungslokal,

ein Exemplar der Bedienungsanleitung für das Stimmenzählgerät,

Material zum Versiegeln des Stimmenzählgerätes und des Zubehörs,

eine Textausgabe dieser Verordnung,

eine Baugleichheitserklärung des Herstellers nach § 2 Abs. 4 und die Bestätigung der Wahl- oder Abstimmungsbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 3 sowie

einen Vordruck der Wahl- oder Abstimmungsniederschrift nach dem Muster 1 oder 2 gemäß § 19.

(2) Das Stimmenzählgerät muss dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein, wobei auf die Möglichkeit der Abgabe ungültiger Stimmen hingewiesen sein muss. Das Gerät mit allen Einstellungen und Vorrichtungen muss in dem für den Beginn der Wahl oder Abstimmung ordnungsgemäßen Zustand sein.

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Zitiervorschlag: § 8 LWahlGV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWahlGV/8
