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§ 5 LWahlGV (Brandenburg) — Anwendbarkeit von Vorschriften

Landeswahlgeräteverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Wahl oder Abstimmung mit amtlich zugelassenen Stimmenzählgeräten im Wahl- oder Stimmbezirk gelten auch die Vorschriften der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und der Volksentscheidsverfahrensverordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.