nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 LWahlGV (Brandenburg) — Schluss der Wahl- oder Abstimmungshandlung

Landeswahlgeräteverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wahl- oder Abstimmungsvorsteher hat nach Schließung der Wahl- oder Abstimmungshandlung das

Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.