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# § 5 LWPG (Nordrhein-Westfalen) — Interkommunale Zusammenarbeit

Landeswärmeplanungsgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mehrere Gemeinden können unter Berücksichtigung der kommunalen Organisations- und Kooperationshoheit eine gemeinsame Wärmeplanung durchführen. Alle Kooperationsformen nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung sind zugelassen, die Vorgaben des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sind entsprechend zu berücksichtigen. Die Pflicht jeder Gemeinde zur Vorlage eines eigenen Wärmeplans nach § 2 Absatz 1 und 2 bleibt davon unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 sowie von § 2 Absatz 1 und 2 können sich mehrere Gemeinden zur Erstellung eines gemeinsamen Wärmeplans zusammenschließen, wobei jede Gemeinde mindestens mit einer der kooperierenden Gemeinden eine gemeinsame Gemeindegrenze haben muss.

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Zitiervorschlag: § 5 LWPG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/5

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