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§ 92 LWO (Bayern) — Übergangsregelung

Landeswahlordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens, für die bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 bereits Unterschriften nach Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LWG gesammelt wurden, kann die Anlage 18 noch in der zum Zeitpunkt des Beginns der Unterschriftensammlung gültigen Fassung verwendet werden.