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# § 88 LWO (Bayern) — Bekanntmachungen

Landeswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit im Landeswahlgesetz und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die dort vorgesehenen Bekanntmachungen

1. der Staatsregierung, des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, des Landeswahlleiters und der Wahlkreisleiter im Bayerischen Ministerialblatt,

2. der Gemeinden durch öffentlichen Anschlag oder Aushang an möglichst mehreren Stellen der Gemeinde oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde gelten.

(2) Der Inhalt der nach dem Landeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 35 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 70 Abs. 4 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.

(3) Für Bekanntmachungen nach § 4 Abs. 3 genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

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Zitiervorschlag: § 88 LWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/88

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