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# § 82 LWO (Bayern) — Weiterleitung der Eintragungslisten

Landeswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die abgeschlossenen Eintragungslisten sind mit einer Aufstellung über die Zahl der in den einzelnen Listen enthaltenen gültigen und für ungültig erachteten Einträge, über die Gesamtzahl der in der Gemeinde geleisteten Einträge, über die Anzahl der Stimmberechtigten und gegebenenfalls dem Vermerk nach § 81 Abs. 4 Satz 2 von den kreisfreien Gemeinden dem Landeswahlleiter, von den kreisangehörigen Gemeinden dem Landratsamt zu übersenden.

(2) Das Landratsamt prüft die Listen und die Aufstellungen auf ihre Vollständigkeit und sachliche und rechnerische Richtigkeit, veranlasst nötigenfalls ihre Ergänzung und Berichtigung, stellt das Ergebnis nach Gemeinden zusammen und sendet sie mit dieser Zusammenstellung dem Landeswahlleiter.

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Zitiervorschlag: § 82 LWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/82

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