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# § 8 LWO (Bayern) — Ablehnung eines Wahlehrenamts

Landeswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags,

3. Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderer Weise erschwert,

4. Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit, Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

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Zitiervorschlag: § 8 LWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/8

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