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# § 78 LWO (Bayern) — Form und Behandlung der Eintragungslisten

Landeswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eintragungslisten sind entsprechend dem Muster der Anlage 20 zu erstellen. Sie müssen am Anfang den vollen Inhalt des Volksbegehrens (Text und Begründung des Gesetzentwurfs) und im Anschluss daran den nötigen Raum für die Eintragung nach Familienname, Vorname und Unterschrift enthalten. Läuft bereits ein Volksbegehren, so ist für die Eintragungslisten weiterer Volksbegehren Papier anderer Farbe zu verwenden. Andere Eintragungslisten dürfen nicht angelegt, Einlagebogen nicht verwendet werden.

(2) Die Landratsämter leiten den Gemeinden die Listen in der erforderlichen Anzahl unverzüglich zu. Der Zeitpunkt des Eingangs der Listen ist von den kreisangehörigen Gemeinden aktenkundig festzuhalten.

(3) Die Gemeinde hat die ihr zugeleiteten Eintragungslisten fortlaufend zu nummerieren und aktenkundig festzuhalten, in welchem Eintragungsraum oder in welcher mobilen Eintragungsstelle die einzelnen Eintragungslisten aufgelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 78 LWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/78

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