nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 67 LWO (Bayern) — Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

Landeswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich

1. bei der Landtagswahl die nach Stimmkreisbewerbern und Wahlkreislisten geordneten Stimmzettel und die ungekennzeichneten Stimmzettel,

2. bei einem Volksentscheid über nur einen Gesetzentwurf die nach Ja- und Nein-Stimmen geordneten Stimmzettel und die ungekennzeichneten Stimmzettel,

3. bei einem Volksentscheid nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG die Stimmzettel,

4. die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeinde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Unterlagen zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Die Gemeinde hat die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid dem Abstimmungsleiter, vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeinde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

---

Zitiervorschlag: § 67 LWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/67

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
