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# § 63 LWO (Bayern) — Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

Landeswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 61 gibt der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift anderen als den in §§ 58 und 62 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.

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Zitiervorschlag: § 63 LWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/63

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