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# § 56 LWO (Bayern) — Zählen der Stimmberechtigten und der Abstimmenden

Landeswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zahl der Stimmberechtigten ist anhand des Wählerverzeichnisses festzustellen. Die Zahl der Abstimmenden ist bei der Landtagswahl anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und auf den Wahlscheinen, beim Volksentscheid anhand der Zahl der eingenommenen Stimmzettel festzustellen.

(2) Bei der Landtagswahl ist die Zahl der wählenden Personen festzustellen, die

1. beide Stimmzettel,

2. nur den Stimmzettel für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten (kleiner Stimmzettel),

3. nur den Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (großer Stimmzettel)

abgegeben haben.

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Zitiervorschlag: § 56 LWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/56

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