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# § 37 LWO (Bayern) — Abstimmungsräume

Landeswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Abstimmungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(2) Die Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird. Die Gemeinden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Abstimmungsräume barrierefrei sind.

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Zitiervorschlag: § 37 LWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/37

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