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# § 28 LWO (Bayern) — Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und Beschwerde

Landeswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 19 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 4) gelten nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 28 LWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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