Wird die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 19 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 4) gelten nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist.