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# Anlage 1 LWLogAusbV — (zu § 8)

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1892 - 1896) Start: BJNR188700004BJNE002000000_01

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Nr. 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Nr. 2)	a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Nr. 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4	Umweltschutz (§ 7 Nr. 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 7 Nr. 5)	a)den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableitenb)Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführenc)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzend)arbeitsplatzbezogene Software anwendene)fremdsprachige Fachausdrücke anwendenf)mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommuniziereng)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachtenh)Aufgaben im Team bearbeiten
6	Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 7 Nr. 6)	a)Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhabenb)Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachtenc)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwendend)Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhabene)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwendenf)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen g) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken
7	Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 7 Nr. 7)	a)Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzenb)Arbeits- und Fördermittel einsetzenc)Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen
8	Annahme von Gütern (§ 7 Nr. 8)	a)Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Güter entladenc)quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellend)Mängelbeseitigung veranlassene)Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentierenf)Güter dem Bestimmungsort zuleiten
9	Lagerung von Gütern (§ 7 Nr. 9)	a)Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereitenb)Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagernc)Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführend)Lagerbestände kontrollieren und Abweichungen meldene)Lagerkennzahlen unterscheiden
10	Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 7 Nr. 10)	a)Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereitenb)Güter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmenc)Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählend)Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpackene)zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern
11	Versand von Gütern (§ 7 Nr. 11)	a)Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellenb)Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermittelnc)Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauend)Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwendene)Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen melden
Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin- Zeitliche Gliederung -
A.
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Ende: BJNR188700004BJNE002000000_01Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

- 4. Umweltschutz

insbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.

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B.
1. Ausbildungsjahr
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(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

- 9. Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,

- 6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,

- 7. Einsatz von Arbeitsmitteln

in Verbindung mit der Berufsbildposition

- 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

- 8. Annahme von Gütern

in Verbindung mit der Berufsbildposition

- 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele f bis h,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

- 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,

- 6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,

zu vertiefen.

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2. Ausbildungsjahr
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(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

- 9. Lagerung von Gütern, Lernziele c bis e,

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition

- 6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

- 7. Einsatz von Arbeitsmitteln

zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

- 10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

- 6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,

zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

- 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele,

- 10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele c bis e,

- 11. Versand von Gütern

zu vermitteln und in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

- 6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,

- 8. Annahme von Gütern, Lernziel a,

zu vertiefen.

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Zitiervorschlag: Anlage 1 LWLogAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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