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§ 11 LWLogAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,
7.
Einsatz von Arbeitsmitteln,
8.
Annahme von Gütern,
9.
Lagerung von Gütern,
10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
11.
Versand von Gütern.